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Onlineanzeige Geologischer Untersuchungen - Sachsen-Anhalt

Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt

Anzeige erstellen

Willkommen bei der Onlineanzeige Geologischer Untersuchungen für Sachsen-Anhalt, dem Portal des Landesamtes für Geologie und Bergwesen. Das Portal dient der Anzeige von Bohrungen und geologischen Untersuchungen, die im Bundesland Sachsen-Anhalt durchgeführt werden sollen. Die Anwendung soll das Meldeverfahren vereinfachen, nutzerfreundlicher gestalten und beschleunigen. Bitte beachten Sie bei Fragen die Hinweise auf der Startseite.

Anzeigepflicht

Alle geologischen Untersuchungen, darunter insbesondere Bohrungen, müssen gemäß Geologiedatengesetz (GeolDG, § 8) und/oder Bundesberggesetz (BBerg, § 127) dem Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten angezeigt werden (§ 8 GeolDG). Sollte Ihre angezeigte Bohrung in einem nach Standortauswahlgesetz (StandAG, § 21) festgelegten Teilgebiet bzw. identifizierten Gebiet liegen, ist die Anzeige zur Bohrung mindestens vier Wochen vor Bohrbeginn einzureichen.
Weiterführende Informationen finden Sie unter Teilgebiete.

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Rechtlicher Hinweis

Die Onlineanzeige für geologische Untersuchungen und Bohrungen nach Geologiedatengesetz sowie nach Bundesberggesetz ersetzt nicht das Erlaubnisverfahren nach Wasserhaushalts- und Landeswassergesetz von Sachsen-Anhalt bei den zuständigen Wasserbehörden.

Vor Beginn der Bohrung bzw. der geologischen Untersuchung sind alle dafür notwendigen Erlaubnisverfahren durchzuführen.

Wichtig: Den Antrag zur wasserrechtlichen Erlaubnis müssen Sie bis auf Weiteres selbstständig bei den jeweiligen unteren Wasserbehörden stellen. Zu den notwendigen Formalien erkundigen Sie sich bitte dort.

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Anzeigen - außerhalb Sachsen-Anhalts

Bohrungen und geologische Untersuchungen außerhalb Sachsen-Anhalts müssen bei der mit der Durchsetzung des Geologiedatengesetzes beauftragten Behörde des jeweiligen Bundeslandes angezeigt werden.

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Rechtlicher Hinweis

Die Bohrungsanzeige nach Geologiedatengesetz ersetzt nicht die Erlaubnisverfahren nach Wasserhaushalts-, Wasser-, Bundesberg- oder Standortauswahlgesetz bei den zuständigen Wasser- und Bergbehörden.