Antwort
Das LAGB (Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt) ist unter anderem für die staatliche geologische Landesaufnahme verantwortlich.Aus dem GeolDG (Geologiedatengesetz) ergeben sich daher umfangreiche Aufgaben, wie die Pflicht zur dauerhaften Sicherung und öffentlichen Bereitstellung aller geologischen Daten nach gesetzlich geregelten und zeitlich gestuften Fristen. Mit dem Gesetz erhält das LAGB auch Rechtssicherheit in seinem Handeln und sorgt für einen angemessenen Ausgleich zwischen dem berechtigten Schutz von Unternehmensinteressen und den Interessen der Öffentlichkeit an den geologischen Daten.
Antwort
Der Nutzen von Daten über den geologischen Untergrund des Landes Sachsen-Anhalt bis in größere Tiefen hinab kann folgendermaßen zusammengefasst werden:
- zur nachhaltigen Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen in Sachsen-Anhalt vor allem Steine und Erden sowie Naturstein,
- zur Nutzung des flachen und tiefen geologischen Untergrunds in Bezug auf die Gewinnung von Erdwärme als regenerative Energie,
- zur Nutzung des tieferen geologischen Untergrundes als Speicher für Gase (Wasserstoff, CO2, Druckluft, Erdgas, usw.),
- zur Erkennung, Untersuchung und Bewertung geogener oder anthropogener Risiken (Massenverlagerungen wie Steinschlag und Rutschungen, Erdfälle, usw.),
- in der Wasserwirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft, der Bauwirtschaft und bei der Planung großer Infrastrukturprojekte sowie
- für das Standortauswahlverfahren nach dem Standortauswahlgesetz.
Antwort
Das Geologiedatengesetz (GeolDG) wurde im Bundestag verabschiedet und ist, mit Zustimmung des Landes Sachsen-Anhalt im Bundesrat, am 30.06.2020 in Kraft getreten. Es löst das bis dahin gültige Lagerstättengesetz ab.
Das GeolDG regelt umfassend den Umgang mit geologischen Daten, wie z. B. die Pflicht zur:
- Anzeige geologischer Untersuchungen,
- Übermittlung und Sicherung der erhobenen geologischen Daten sowie zur
- öffentlichen Bereitstellung der geologischen Daten.
Es schafft damit u. a. grundlegende Voraussetzungen für die geowissenschaftliche Landesaufnahme.
Ziel des Gesetzes ist es, einen nachhaltigen Umgang mit dem geologischen Untergrund zu gewährleisten, sowie Geogefahren erkennen und bewerten zu können.
Antwort
Anzeigepflichtig nach dem Geologiedatengesetz sind:
- Bohrungen/Rammkernsondierungen und
- Schürfe
sowie geowissenschaftliche Untersuchungen wie z. B.:
- Baugrund- oder hydrogeologische Untersuchungen
- Aufnahmen geologischer Aufschlüsse (z. B. Hang- oder Böschungsaufnahmen bzw. -sicherungen)
- geowissenschaftliche Kartierungen
- geophysikalische Linien- und Flächenuntersuchungen (z. B. Seismik, Geoelektrik, Gravimetrie)
- hydro-, gas- bzw. geochemische Flächenuntersuchungen
- geohydraulische Untersuchungen (z. B. Stichtagsmessungen)
- geotechnische bzw. ingenieurgeologische Messungen (z. B. Inklinometer, Extensometer)
- geologisch/tektonische Messungen
Antwort
Geologische Untersuchungen und Bohrungen sind spätestens 2 Wochen vor Untersuchungs- bzw. Bohrbeginn beimLandesamt für Geologie und Bergwesen (LAGB) unaufgefordert anzuzeigen (§ 8 GeolDG).
Die Anzeige erfolgt über das Portal Onlineanzeige Geologischer Untersuchungen - Sachsen-Anhalt des Landesamt für Geologie und Bergwesen (LAGB) LAGB - Anzeigenportal Sachsen-Anhalt
Anzeigen von Bohrungen tiefer 100 m nach § 127 Bundesberggesetz (BBergG) werden automatisch an die zuständige Abteilung Bergbau des Landesamt für Geologie und Bergwesen (LAGB) weitergeleitet.
Ist eine rechtzeitige Anzeige einer geologischen Untersuchung bzw. Bohrung aufgrund kurzer Vorlaufzeiten, z. B. weil Gefahr im Verzug ist oder bei kurzfristigen Untersuchungen auf der Grundlage von Rahmenverträgen, nicht möglich, ist die Anzeige unverzüglich nach der Auftragsannahme und -planung zu übermitteln.
Antwort
Ja, um eine digitale Anzeige aufzugeben oder eine Erlaubnis zu beantragen, müssen Sie sich identifizieren. Nur so kann ein sicheres Antragsverfahren gewährleistet werden.Um die Onlineanzeige nach Geologiedatengesetz und Bundesberggesetz zu nutzen, benötigen Sie als Privatperson ein BundID-Konto. Für Unternehmen, Organisationen oder Einzelunternehmen können Sie sich mit dem Elster-Unternehmenskonto identifizieren.
Bitte stellen Sie im Vorfeld sicher, dass Sie als Nutzer bzw. Nutzerin ein entsprechendes Nutzerkonto besitzen.
Weitere Informationen finden Sie unter:
https://mein-unternehmenskonto.de
Antwort
Die Übermittlung der Untersuchungsergebnisse (Fach- und Bewertungsdaten) erfolgt über das Anzeigen-Portal der Online-Anzeige Sachsen-Anhalt. Den Link hierfür erhalten Sie in der Bestätigungsnachricht Ihrer angezeigten Bohrung bzw. Untersuchung. Im Anzeigen-Portal können die Ergebnisse, getrennt nach Fach- und Bewertungsdaten, hochgeladen und gemäß GeolDG kategorisiert werden. Die übermittelten Daten dürfen nicht mit einem Kopierschutz oder sonstigen Einschränkungen versehen sein, die eine Weiterverarbeitung der Daten behindern. Bei nicht verwendbaren Formaten, ist das LAGB berechtigt, die Daten in einem anderen Format nachzufordern.
Antwort
Nach § 18 Abs. 1 S. 2 GeolDG haften weder die zur Anzeige und Übermittlung verpflichteten Personen noch die zuständige Behörde für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der öffentlich bereitgestellten geologischen Daten.
Antwort
Die Kennzeichnung der geologischen Daten durch die anzeige- bzw. übermittlungspflichtigen Personen gemäß § 17 GeolDG
- als Nachweis-, Fach- oder Bewertungsdaten,
- ob Fachdaten zum Zweck einer gewerblichen Nutzung des geologischen Untergrundes (z. B. Bergbauberechtigung) erhoben wurden und
- ob Beschränkungen für die öffentliche Bereitstellung vorliegen,
erfolgt über Auswahlfelder direkt in der Online-Anzeige Sachsen-Anhalt im Rahmen der Anzeige bzw. der Übermittlung der Bohr- und Untersuchungsergebnisse.
Das LAGB prüft die vorgeschlagene Kategorisierung und setzt diese durch einen Verwaltungsakt fest. Die Kategorisierungsergebnisse werden auf der Homepage des LAGB öffentlich bekanntgegeben. Die Zuordnung erfolgt anhand der übermittelten Identifikationsnummer.
Antwort
Nach dem Geologiedatengesetz ist das LAGB verpflichtet, ausgewählte Bohrkerne sowie Bohr-, Gesteins- und Bodenproben zu sichern.
Die gewonnenen Proben sind durch die ausführende Firma/Institution bzw. die Auftragebenden nach Lage, Teufe und Zeitpunkt der Entnahme zu kennzeichnen und vor Entledigung dem LAGB anzubieten.
Die Übernahme durch das LAGB beschränkt sich auf Bohrkerne sowie Bohr- und Gesteinsproben und erfolgt ausschließlich auf Anforderung.
- Bei Bohrungen, die nach Inkrafttreten des GeolDG durchgeführt werden, setzt sich das LAGB auf Grundlage der Anzeige bzw. im Rahmen einer gutachterlichen Begleitung der Untersuchung mit der ausführenden Firma/Institution bzw. dem Anzeigenden in Verbindung und spricht die Übergabe der Bohrkerne bzw. des Probenmaterials ab.
- Bereits vorhandene, z. B. in Kernlagern archivierte, Bohrkerne (maschinengetriebener Bohrverfahren mit Kerngewinnung), sind vor der Entledigung dem LAGB anzubieten. Das LAGB entscheidet spätestens 2 Monate nach dem Angebot, ob die Proben an das LAGB zu übermitteln sind. Andernfalls können diese vernichtet werden.
Antwort
Eine gewerbliche Datenerhebung liegt vor, wenn Daten z. B. aufgrund einer Bergbauberechtigung oder aufgrund eines anderweitig genehmigten oder anzeigepflichtigen Vorhabens für die Untersuchung des geologischen Untergrunds, die Gewinnung von Bodenschätzen oder die Nutzung des geologischen Untergrundes gewonnen werden. Die öffentliche Bereitstellung der nicht staatlichen Fachdaten erfolgt dann nach einer Regelfrist von 10 Jahren (§ 27 Abs. 2 GeolDG). Untersuchungen im Auftrag einer Privatperson (wie z. B. die Errichtung von Erdwärmesonden oder Brunnen zur Grundwasser- bzw. Energiegewinnung für private Zwecke) stellen keine gewerbliche Datenerhebung dar. Auch Untersuchungen, die im Auftrag einer Behörde oder einer Einrichtung, die öffentliche Aufgaben wahrnimmt, durchgeführt werden, stellen keine gewerbliche Datengewinnung in diesem Sinne dar.
Antwort
Die geologischen Daten werden entsprechend ihrer Kategorisierung sowie der Einstufung in staatliche oder nicht staatliche Daten mit folgenden Fristen öffentlich bereitgestellt (§§ 26, 27, 28 GeolDG):
- Nachweisdaten werden 3 Monate nach Ablauf der Anzeige- und Übermittlungsfrist veröffentlicht.
- Fach- und Bewertungsdaten staatlicher Dateninhaber werden 6 Monate nach der Übermittlungsfrist veröffentlicht.
- Nicht staatliche Fachdaten werden nach Ablauf von 5 Jahren nach der Übermittlungsfrist veröffentlicht.
- Nicht staatliche Fachdaten, die zum Zweck einer gewerblichen Tätigkeit erhoben wurden, z. B. aufgrund einer Bergbauberechtigung oder aufgrund eines anderweitig genehmigten oder anzeigepflichtigen Vorhabens, werden nach 10 Jahren veröffentlicht.
- Nicht staatliche Bewertungsdaten werden nicht öffentlich bereitgestellt.
Bei Vorliegen schützenswerter Belange gemäß § 31 GeolDG oder § 32 GeolDG, werden die Daten bei nachvollziehbarer Begründung nicht öffentlich bereitgestellt.
Generell nicht veröffentlicht werden personenbezogene Daten, wie Namen und Anschriften natürlicher Personen, die im Rahmen der Anzeige oder der Datenlieferung übermittelt wurden, es sei denn sie sind gleichlautend mit dem Namen oder der Anschrift einer anzeigenden Firma.
Die öffentliche Bereitstellung elektronisch vorliegender Daten erfolgt über die Internetseite des LAGB unter https://lagb.sachsen-anhalt.de/geologie/geologiedatengesetz/ und ggfs. auf Anfrage. Die Einsichtnahme von Daten, die nicht in elektronischer Form bereitstehen, sowie von Bohrkernen oder Gesteinsproben ist nach vorheriger Terminabsprache möglich.
Antwort
Ausnahmen von der Anzeige- und Übermittlungspflicht bestimmter Bohrungen oder Untersuchungen können nach § 38 GeolDG in einer Landesverordnung geregelt werden. Diese liegt bisher jedoch noch nicht vor.
Einem Antrag auf Einschränkung der Anzeige- und Übermittlungspflicht nach § 11 Abs. 1 GeolDG kann das LAGB nur in begründeten Einzelfällen stattgeben.
Um über einen Antrag auf Einschränkung der Lieferung von Fach- und Bewertungsdaten entscheiden zu können, sind in jedem Einzelfall die Nachweisdaten sowie eine Begründung einzureichen.
Selbstverständlich berücksichtigt das LAGB bei diesen Prüfungen die Belastungen kleiner und mittlerer Unternehmen. Eine generelle Befreiung kann leider nicht erfolgen.
