Anzeigepflicht für Bohrungen

Darüber hinaus besteht die Pflicht zur unaufgeforderten und umfassenden Übermittlung der Untersuchungsergebnisse (insbesondere Lage der Bohrungen, Schichtenverzeichnisse, Angaben zum Bohrverfahren, ggf. Angaben zum Ausbau, Methoden und Ergebnisse der durchgeführten Bohrlochmessungen sowie Informationen zur Beschreibung aller Probenahmen und den Aufbewahrungsort und die beabsichtigte Aufbewahrungsdauer der Proben, Ergebnisse von Pumpversuchen und anderen hydraulischen Tests, Angaben zur Bohrtechnik sowie zum Ausbau und zur Verfüllung des Bohrloches, Baugrund- und sonstige Gutachten) an das Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt (§§ 9 bis 13 GeolDG).